12 K 1084/07 E,G•Finanzgericht Münster, 2007-11-28, 12 K 1084/07 E,G
Finanzgericht Münster, 2007-11-28, 12 K 1084/07 E,G
12 K 1084/07 E,GSteuergericht28.11.2007
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 12 K 1084/07 E,G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-28
Aktenzeichen: 12 K 1084/07 E,G
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2007:1128.12K1084.07E.G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Einkommensteuer- und des Gewerbesteuermessbescheids jeweils für 2004 jeweils vom 30.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2007 wird der Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb um 26.595 EUR auf 59.122 EUR gemindert. Die daraus folgenden Änderungen werden dem Finanzamt übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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