3 K 510/05 Ew,EW•Finanzgericht Münster, 2007-12-13, 3 K 510/05 Ew,EW
Finanzgericht Münster, 2007-12-13, 3 K 510/05 Ew,EW
3 K 510/05 Ew,EWSteuergericht13.12.2007
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 3 K 510/05 Ew,EW — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-13
Aktenzeichen: 3 K 510/05 Ew,EW
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2007:1213.3K510.05EW.EW.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Der Einheitswertbescheid auf den 01.01.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.01.2005 wird dahingehend geändert, dass der Einheitswert auf 364.700 DM festgestellt wird.
Der Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.01.2005 wird dahingehend geändert, dass der Grundsteuermessbetrag auf 1.276,45 DM festgestellt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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