8 K 4378/05 GrE•Finanzgericht Münster, 2008-01-24, 8 K 4378/05 GrE
Finanzgericht Münster, 2008-01-24, 8 K 4378/05 GrE
8 K 4378/05 GrESteuergericht24.01.2008
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 8 K 4378/05 GrE — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-24
Aktenzeichen: 8 K 4378/05 GrE
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2008:0124.8K4378.05GRE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Unter Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 30.03.2005 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2005 wird die Grunderwerbsteuer auf 578 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 91,5 v. H. und dem Kläger zu 8,5 v. H. auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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