9 K 2367/03 K,VSt,G,F,EW•Finanzgericht Münster, 2008-02-01, 9 K 2367/03 K,VSt,G,F,EW
Finanzgericht Münster, 2008-02-01, 9 K 2367/03 K,VSt,G,F,EW
9 K 2367/03 K,VSt,G,F,EWSteuergericht01.02.2008
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 2367/03 K,VSt,G,F,EW — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-01
Aktenzeichen: 9 K 2367/03 K,VSt,G,F,EW
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2008:0201.9K2367.03K.VST.G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996, die Bescheide über die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1995 und 31.12.1996, die Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1995 und 31.12.1996 und die Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1995 und 31.12.1996, jeweils vom 30.01.2002, sowie die Gewerbesteuermessbescheide 1995 und 1996 vom 07.02.2002, die Bescheide ü-ber den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1996 und 01.01.1997 vom 21.01.2002, der Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1996 vom 21.01.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 28.03.2003, soweit sie sich auf die vorgenannten Bescheide bezieht, wer-den aufgehoben.
Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1997 und des Bescheides über die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1997 vom 30.01.2002 sowie des Gewerbesteuermessbescheides 1997 vom 07.02.2002 werden die Körperschaftsteuer 1997, der Gewerbesteuermessbetrag 1997 und die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1997 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe festgesetzt bzw. festgestellt.
Die Berechnung der festzusetzenden bzw. festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 40 % und dem Beklag-ten zu 60 % auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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