Finanzgericht Münster, 2008-02-04, 11 K 801/07 AO

11 K 801/07 AOSteuergericht04.02.2008

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 11 K 801/07 AO — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-04

Aktenzeichen: 11 K 801/07 AO

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2008:0204.11K801.07AO.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Der Rückforderungsbescheid vom 11.08.2006 sowie der Abrechnungsbescheid vom 14.09.2006, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2007, werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auszahlung der USt 2004 einschließlich Zinsen i.H.v. insgesamt 1.115,46 € zusteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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