9 K 509/07 K,F•Finanzgericht Münster, 2008-02-22, 9 K 509/07 K,F
Finanzgericht Münster, 2008-02-22, 9 K 509/07 K,F
9 K 509/07 K,FSteuergericht22.02.2008
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 509/07 K,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-22
Aktenzeichen: 9 K 509/07 K,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2008:0222.9K509.07K.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Unter Änderung des Bescheids über die Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG für das Jahr 1993 vom 27. Dezember 2002 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2007 werden das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen auf jeweils ./. 39.386.192 DM und der steuerliche Verlust auf 39.386.192 DM fest-gestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
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