Finanzgericht Münster, 2008-12-08, 3 K 1595/05 E

3 K 1595/05 ESteuergericht08.12.2008

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 3 K 1595/05 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-08

Aktenzeichen: 3 K 1595/05 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2008:1208.3K1595.05E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 27.07.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 16.03.2005 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, es sei denn, die Kläger leisten zuvor Sicherheit in derselben Höhe.

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