5 K 6658/03 U•Finanzgericht Münster, 2008-12-11, 5 K 6658/03 U
Finanzgericht Münster, 2008-12-11, 5 K 6658/03 U
5 K 6658/03 USteuergericht11.12.2008
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 5 K 6658/03 U — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-11
Aktenzeichen: 5 K 6658/03 U
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2008:1211.5K6658.03U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Die USt-Bescheide 1993 und 1994 vom 14. Mai 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2003 werden dahingehend geändert, dass die USt 1993 auf XXX € (= XXX DM) und die USt 1994 auf XXX € (= XXX DM) festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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