11 K 1990/05 E•Finanzgericht Münster, 2009-05-28, 11 K 1990/05 E
Finanzgericht Münster, 2009-05-28, 11 K 1990/05 E
11 K 1990/05 ESteuergericht28.05.2009
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 11 K 1990/05 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-28
Aktenzeichen: 11 K 1990/05 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2009:0528.11K1990.05E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 06.10.2003 und der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 03.11.2004, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.04.2005, werden dahingehend geändert, dass bei der Steuerfestsetzung ein Bruttoarbeitslohn von ......... € (2002) bzw. ......... € (2003) berücksichtigt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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