10 K 3918/05 E•Finanzgericht Münster, 2009-08-17, 10 K 3918/05 E
Finanzgericht Münster, 2009-08-17, 10 K 3918/05 E
10 K 3918/05 ESteuergericht17.08.2009
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 10 K 3918/05 E — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-17
Aktenzeichen: 10 K 3918/05 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2009:0817.10K3918.05E.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
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Das Verfahren wird ausgesetzt.
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Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 mit Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 auf Veräußerungen anzuwenden ist, die auf vor der Verkündung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 abgeschlossenen obligatorischen Veräußerungsverträgen beruhen und mit einer höheren Steuer belegt werden als durch die vorhergehende Fassung des § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG.
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