11 K 2899/06 F•Finanzgericht Münster, 2009-08-19, 11 K 2899/06 F
Finanzgericht Münster, 2009-08-19, 11 K 2899/06 F
11 K 2899/06 FSteuergericht19.08.2009
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 11 K 2899/06 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-19
Aktenzeichen: 11 K 2899/06 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2009:0819.11K2899.06F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2006 und Änderung des Bescheides für 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 22.08.2005 werden die Einkünfte aus Gewerbebe-trieb auf 301.762,83 € festgestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Kläge-rin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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