Finanzgericht Münster, 2009-08-27, 8 K 4552/04 F

8 K 4552/04 FSteuergericht27.08.2009

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 8 K 4552/04 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-27

Aktenzeichen: 8 K 4552/04 F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2009:0827.8K4552.04F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 78 v.H. und der Beklagte zu 22 v.H.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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