5 K 2852/05 E•Finanzgericht Münster, 2010-01-14, 5 K 2852/05 E
Finanzgericht Münster, 2010-01-14, 5 K 2852/05 E
5 K 2852/05 ESteuergericht14.01.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 5 K 2852/05 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-14
Aktenzeichen: 5 K 2852/05 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2010:0114.5K2852.05E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Die ESt-Bescheide 1993 bis 2000 jeweils vom 10.02.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.06.2005 werden dergestalt geändert, dass die Erträge des Kl. aus den Investmentfonds M und N in folgender Höhe berücksichtigt werden:
1993: N: 29.388,00 DM
M: 0,00 DM
1994: N: 51.975,00 DM
M: 2.502,00 DM
1995: N: 59.625,00 DM
M: 3.549,00 DM
1996: N: 56.125,00 DM
M: 1.233,00 DM
1997: N: 58.055,00 DM
1998: N: 58.478,00 DM
1999: N: 57.579,00 DM
2000: N: 16.200,00 DM.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten aufgegeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl. zu 8% und der Bekl. zu 92%.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten
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