Finanzgericht Münster, 2010-08-04, 3 V 936/10 F

3 V 936/10 FSteuergericht04.08.2010

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 3 V 936/10 F — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-04

Aktenzeichen: 3 V 936/10 F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2010:0804.3V936.10F.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 19.10.2009 des Grundstücks P-straße in C für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 19.01.2010 (Steuernummer xxx/xxxx/xxxx) und die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 19.10.2009 des Grundstücks V-Straße in C für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 19.01.2010 (Steuernummer yyy/yyyy/yyyy) wird jeweils ab Bekanntgabe der Bescheide bis einen Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch gegen diese Bescheide ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

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