Finanzgericht Münster, 2010-08-27, 4 K 2550/09 Kg

4 K 2550/09 KgSteuergericht27.08.2010

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 4 K 2550/09 Kg — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-27

Aktenzeichen: 4 K 2550/09 Kg

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2010:0827.4K2550.09KG.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 05.05.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2009 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass dem Kläger für seine Kinder E. (geb. xx.xx.1992), B. (geb. xx.xx.1995) und Q. (geb. xx.xx.1996) für die Monate Februar bis April 2009 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe abzüglich anzurechnender polnischer Kindergeldleistungen in Höhe von monatlich EUR 19,72 (PLN 64) je Kind zu gewähren ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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