Finanzgericht Münster, 2010-08-30, 11 K 4689/08 GK

11 K 4689/08 GKSteuergericht30.08.2010

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 11 K 4689/08 GK — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-30

Aktenzeichen: 11 K 4689/08 GK

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2010:0830.11K4689.08GK.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Die Kostenrechnung vom 25.11.2008 wird dahingehend geändert, dass gegen den Erinnerungsführer nur die Gebühren nach Nr. 9005 und 9006 KV-GKG festgesetzt sind. Die Kostenfestsetzung für die Gebühren nach Nr. 9000, 3110 und 3115 KV-GKG wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsgegner.

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