9 K 3466/09 K,G•Finanzgericht Münster, 2010-08-31, 9 K 3466/09 K,G
Finanzgericht Münster, 2010-08-31, 9 K 3466/09 K,G
9 K 3466/09 K,GSteuergericht31.08.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 3466/09 K,G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-31
Aktenzeichen: 9 K 3466/09 K,G
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2010:0831.9K3466.09K.G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom 11. Februar 2010 und der Gewerbesteuermessbescheid 2001 vom 30. November 2007, letzterer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2009, wird dahingehend geändert, dass - unter gegenläufiger Minderung des Gewerbesteueraufwands - eine weitere Teilwertabschreibung auf die Aktien des Anlagevermögens in Höhe von 18.073,31 EUR zugelassen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 92% und der Beklagte zu 8%.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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