5 K 1129/05 U•Finanzgericht Münster, 2010-09-02, 5 K 1129/05 U
Finanzgericht Münster, 2010-09-02, 5 K 1129/05 U
5 K 1129/05 USteuergericht02.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 5 K 1129/05 U — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-02
Aktenzeichen: 5 K 1129/05 U
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2010:0902.5K1129.05U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Der Umsatzsteuer-Bescheid 2001 vom 14.07.2010 wird dergestalt geändert, dass die Umsatzsteuer auf ./. 787.149 DM (./. 402.463 EUR) festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 24% der Klägerin und zu 76 % dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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