5 K 4566/08 F•Finanzgericht Münster, 2010-11-08, 5 K 4566/08 F
Finanzgericht Münster, 2010-11-08, 5 K 4566/08 F
5 K 4566/08 FSteuergericht08.11.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 5 K 4566/08 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-08
Aktenzeichen: 5 K 4566/08 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2010:1108.5K4566.08F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Der Bescheid vom 3.4.2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4 EStG auf den 31.12.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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