9 K 3692/08 K,G,F•Finanzgericht Münster, 2010-12-14, 9 K 3692/08 K,G,F
Finanzgericht Münster, 2010-12-14, 9 K 3692/08 K,G,F
9 K 3692/08 K,G,FSteuergericht14.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 3692/08 K,G,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-14
Aktenzeichen: 9 K 3692/08 K,G,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2010:1214.9K3692.08K.G.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid für 2003 vom 07.07.2008, der Gewerbesteuermessbescheid für 2003 vom 03.07.2008 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2003 vom 07.07.2008, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2008, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.
Die Berechnung der geänderten Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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