12 K 4112/10 Kg•Finanzgericht Münster, 2011-10-07, 12 K 4112/10 Kg
Finanzgericht Münster, 2011-10-07, 12 K 4112/10 Kg
12 K 4112/10 KgSteuergericht07.10.2011
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 12 K 4112/10 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-07
Aktenzeichen: 12 K 4112/10 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2011:1007.12K4112.10KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14.10.2010 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für das am 09.02.2010 geborene Kind E 2 ab Februar 2010 bis einschließlich Oktober 2010 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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