Finanzgericht Münster, 2011-12-08, 3 K 4296/07 G, F

3 K 4296/07 G, FSteuergericht08.12.2011

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 3 K 4296/07 G, F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-08

Aktenzeichen: 3 K 4296/07 G, F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2011:1208.3K4296.07G.F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Die Feststellungsbescheide für 2003 und 2004 vom 30.01.2007 und die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 2003 und 2004 vom 02.02.2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 07.09.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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