Finanzgericht Münster, 2012-02-15, 12 K 5002/07 AO

12 K 5002/07 AOSteuergericht15.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 12 K 5002/07 AO — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-15

Aktenzeichen: 12 K 5002/07 AO

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:0215.12K5002.07AO.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Unter Änderung des Bescheides über die Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22.10.2007 wird die Gebühr bei einem Gegenstandswert von X € auf X € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 27 v. H. und dem Beklagten zu 73 v. H. auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.