5 V 4511/11 U•Finanzgericht Münster, 2012-02-23, 5 V 4511/11 U
Finanzgericht Münster, 2012-02-23, 5 V 4511/11 U
5 V 4511/11 USteuergericht23.02.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 5 V 4511/11 U — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-23
Aktenzeichen: 5 V 4511/11 U
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:0223.5V4511.11U.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die als Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Steueranmeldungen der Antragstellerin für 2006 – 2008 entsprechend den Änderungsanträgen der Antragstellerin vom 05.09.2011, 17.06.2011 und 19.05.2011 antragsgemäß zu ändern und die von der Antragstellerin entrichtete Umsatzsteuer in Höhe von 26.282,25 EUR für 2006, in Höhe von 38.185,19 EUR für 2007 und in Höhe von 46.149,70 EUR für 2008 (gesamt 110.617,14 EUR) zzgl. der Zinsen gem. § 233a AO an die Antragstellerin zu erstatten.
Der Antragsgegner darf die Erstattungsverpflichtung auch im Wege der Aufrechnung gegen offene Steuerforderungen des Antragsgegners gegen die Antragstellerin erfüllen, soweit diese Steuerforderungen spätestens zum Stichtag des 23.02.2012 festgesetzt worden und fällig sind. Der verbleibende Teil des Gesamterstattungsbetrags zzgl. der Zinsen gem. § 233a AO ist an die Antragstellerin auszuzahlen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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