Finanzgericht Münster, 2012-05-25, 4 K 511/11 E

4 K 511/11 ESteuergericht25.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 4 K 511/11 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-25

Aktenzeichen: 4 K 511/11 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:0525.4K511.11E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 23.09.2005 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.05.2010 und der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 11.01.2011 abzuändern und die Einkommensteuer für 2004 auf EUR Null herabzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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