3 K 2039/10 Erb•Finanzgericht Münster, 2012-06-21, 3 K 2039/10 Erb
Finanzgericht Münster, 2012-06-21, 3 K 2039/10 Erb
3 K 2039/10 ErbSteuergericht21.06.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 3 K 2039/10 Erb — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-21
Aktenzeichen: 3 K 2039/10 Erb
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:0621.3K2039.10ERB.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 02.03.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 05.05.2010 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7.
Die Revision wird zugelassen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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