4 K 288/10 F•Finanzgericht Münster, 2012-06-29, 4 K 288/10 F
Finanzgericht Münster, 2012-06-29, 4 K 288/10 F
4 K 288/10 FSteuergericht29.06.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 4 K 288/10 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-29
Aktenzeichen: 4 K 288/10 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:0629.4K288.10F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Feststellungsbescheid für 2002 vom 31.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.12.2009 wird dahingehend geändert, dass die anrechenbaren ausländischen Quellensteuern auf 4.666,- EUR festgestellt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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