4 K 3940/11 Kg•Finanzgericht Münster, 2012-07-26, 4 K 3940/11 Kg
Finanzgericht Münster, 2012-07-26, 4 K 3940/11 Kg
4 K 3940/11 KgSteuergericht26.07.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 4 K 3940/11 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-26
Aktenzeichen: 4 K 3940/11 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:0726.4K3940.11KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 25.05.2011 und der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 06.10.2011 zu Gunsten des Klägers für dessen Tochter B1. T., geb. am 25.05.1990, ab Mai 2011 Kindergeld in Höhe von monatlich EUR 184 festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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