15 K 4623/09 U•Finanzgericht Münster, 2012-08-07, 15 K 4623/09 U
Finanzgericht Münster, 2012-08-07, 15 K 4623/09 U
15 K 4623/09 USteuergericht07.08.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 15 K 4623/09 U — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-07
Aktenzeichen: 15 K 4623/09 U
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:0807.15K4623.09U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Tenor
Die USt-Bescheide 2003 und 2004 vom 12.04.2007, der USt-Bescheid 2006 vom 14.02.2008 und der USt-Bescheid 2007 vom 21.05.2009, sämtliche Bescheide in der Fassung der Änderungsbescheide vom 03.09.2009, der USt-Bescheid 2008 vom 10.07.2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 23.11.2009 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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