10 K 2079/12 F•Finanzgericht Münster, 2012-09-19, 10 K 2079/12 F
Finanzgericht Münster, 2012-09-19, 10 K 2079/12 F
10 K 2079/12 FSteuergericht19.09.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 10 K 2079/12 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-19
Aktenzeichen: 10 K 2079/12 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:0919.10K2079.12F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Bescheid auf den 31.12.2004 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer vom 26.05.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2012 wird dahin geändert, dass die Hinzurechnungsbeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 2 – 4 UmwStG 1995 in Höhe von 16.790.062 € und 511.292 € bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nicht erfasst werden.
Die Berechnung des festzustellenden verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2004 wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
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