4 K 812/12 Kg•Finanzgericht Münster, 2012-11-30, 4 K 812/12 Kg
Finanzgericht Münster, 2012-11-30, 4 K 812/12 Kg
4 K 812/12 KgSteuergericht30.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 4 K 812/12 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-30
Aktenzeichen: 4 K 812/12 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:1130.4K812.12KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13.12.2011 und der Einspruchsentscheidung vom 23.2.2012 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum Mai 2010 bis Februar 2012 Kindergeld für seinen Sohn E. in Höhe von monatlich 165,75 EUR und für seinen Sohn G. in Höhe von monatlich 190,75 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 88% und der Kläger zu 12%.
Die Revision wird zugelassen.
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