3 K 2591/11 EW•Finanzgericht Münster, 2013-01-31, 3 K 2591/11 EW
Finanzgericht Münster, 2013-01-31, 3 K 2591/11 EW
3 K 2591/11 EWSteuergericht31.01.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 3 K 2591/11 EW — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-31
Aktenzeichen: 3 K 2591/11 EW
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2013:0131.3K2591.11EW.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19.08.2010 und der Einspruchsentscheidung vom 22.06.2011 wird der Beklagte verpflichtet, den Einheitswert im Wege einer fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung auf den 01.01.2010 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu berichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung des Einheitswertes obliegt dem Beklagten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet .
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