13 K 1968/11 Kg•Finanzgericht Münster, 2013-02-21, 13 K 1968/11 Kg
Finanzgericht Münster, 2013-02-21, 13 K 1968/11 Kg
13 K 1968/11 KgSteuergericht21.02.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 13 K 1968/11 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-21
Aktenzeichen: 13 K 1968/11 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2013:0221.13K1968.11KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Der Bescheid vom 03.09.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.05.2011 wird geändert und die Festsetzung von Kindergeld für D. ab Januar 2011 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 21 v.H. und die Beklagte zu 79 v.H.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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