10 K 1551/11 Kg•Finanzgericht Münster, 2013-06-12, 10 K 1551/11 Kg
Finanzgericht Münster, 2013-06-12, 10 K 1551/11 Kg
10 K 1551/11 KgSteuergericht12.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 10 K 1551/11 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-12
Aktenzeichen: 10 K 1551/11 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2013:0612.10K1551.11KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Ablehnungsbescheid vom 02.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.03.2011 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für die drei Kinder N....., O..... und P..... des Klägers für die Zeiträume September 2004 bis Juni 2006 und August 2006 bis April 2007 abgelehnt hat. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seine drei Kinder N....., O..... und P..... für die Monate September bis Dezember 2004 Differenzkindergeld in Höhe von insgesamt 1.215,89 Euro, für die Monate Januar bis Dezember 2005 Differenzkindergeld in Höhe von insgesamt 3.560,90 Euro, für die Monate Januar bis Juni 2006 und August bis Dezember 2006 Differenzkindergeld in Höhe von insgesamt 3.951,83 Euro und für die Monate Januar bis April 2007 volles Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.848 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 70 Prozent und der Kläger zu 30 Prozent.
Die Revision wird zugelassen.
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