13 K 3679/12 F•Finanzgericht Münster, 2013-06-13, 13 K 3679/12 F
Finanzgericht Münster, 2013-06-13, 13 K 3679/12 F
13 K 3679/12 FSteuergericht13.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 13 K 3679/12 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-13
Aktenzeichen: 13 K 3679/12 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2013:0613.13K3679.12F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der B GmbH & Co. KG vom 21.05.2010 für 2003 und vom 09.03.2012 für 2004, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2012, werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung der festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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