4 K 718/13 E•Finanzgericht Münster, 2013-09-20, 4 K 718/13 E
Finanzgericht Münster, 2013-09-20, 4 K 718/13 E
4 K 718/13 ESteuergericht20.09.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 4 K 718/13 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-20
Aktenzeichen: 4 K 718/13 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2013:0920.4K718.13E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19.01.2012 und der daraufhin ergangenen Einspruchsentscheidung vom 28.02.2013 die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2010 dahingehend zu ändern, dass die vom Kläger im Jahr 2010 vereinnahmten Zinsen in Höhe von EUR 3.537 – unter Berücksichtigung der auf die Zinsen entfallenden Kirchensteuer – dem Abgeltungsteuersatz von 25% unterworfen werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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