5 K 3828/10 F•Finanzgericht Münster, 2013-11-22, 5 K 3828/10 F
Finanzgericht Münster, 2013-11-22, 5 K 3828/10 F
5 K 3828/10 FSteuergericht22.11.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 5 K 3828/10 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-22
Aktenzeichen: 5 K 3828/10 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2013:1122.5K3828.10F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4 EStG auf den 31.12.2006 vom 17.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.10.2010 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klä-gerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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