Finanzgericht Münster, 2014-05-14, 10 K 1007/13 G

10 K 1007/13 GSteuergericht14.05.2014

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 10 K 1007/13 G — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-14

Aktenzeichen: 10 K 1007/13 G

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2014:0514.10K1007.13G.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Der Gewerbesteuermessbescheid 2006 vom 30.11.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.03.2013 wird dahin geändert, dass die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG i.H.v. … € entfällt.

Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

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