12 K 4369/12 Kg•Finanzgericht Münster, 2014-07-02, 12 K 4369/12 Kg
Finanzgericht Münster, 2014-07-02, 12 K 4369/12 Kg
12 K 4369/12 KgSteuergericht02.07.2014
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 12 K 4369/12 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-02
Aktenzeichen: 12 K 4369/12 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2014:0702.12K4369.12KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 01. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2012 verpflichtet, die für den Einspruch gegen die Ablehnung der Abzweigung notwendigen Aufwendungen zu 50 v. H. für erstattungsfähig und hierbei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zu 50 v. H.
Die Revision wird zugelassen.
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