4 K 2488/11 Kg•Finanzgericht Münster, 2014-07-04, 4 K 2488/11 Kg
Finanzgericht Münster, 2014-07-04, 4 K 2488/11 Kg
4 K 2488/11 KgSteuergericht04.07.2014
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 4 K 2488/11 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-04
Aktenzeichen: 4 K 2488/11 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2014:0704.4K2488.11KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.06.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2011 verpflichtet, für das Kind L für den Zeitraum von Mai 2010 bis Dezember 2010 Differenzkindergeld in Höhe von monatlich EUR 162,34 sowie für den Zeitraum von Januar 2011 bis Juni 2011 Differenzkindergeld in Höhe von monatlich EUR 160,97 festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 12 v.H. und die Beklagte zu 88 v.H.
Die Revision wird zugelassen.
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