11 K 2070/13 Kg•Finanzgericht Münster, 2014-08-21, 11 K 2070/13 Kg
Finanzgericht Münster, 2014-08-21, 11 K 2070/13 Kg
11 K 2070/13 KgSteuergericht21.08.2014
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 11 K 2070/13 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-21
Aktenzeichen: 11 K 2070/13 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2014:0821.11K2070.13KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.04.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2013 verpflichtet, die für den Einspruch gegen den Bescheid vom 18.02.2013 notwendigen Aufwendungen für erstattungsfähig und hierbei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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