Finanzgericht Münster, 2014-08-28, 3 K 744/13 F

3 K 744/13 FSteuergericht28.08.2014

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 3 K 744/13 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-28

Aktenzeichen: 3 K 744/13 F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2014:0828.3K744.13F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts von Vermögensgegenständen und Schulden auf den 11.02.2009 für Zwecke der Schenkungsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2013 wird wie folgt abgeändert:

Der Wert der auf die Klägerin übertragenen Anteile am Betriebsvermögen für den Betrieb U GmbH & Co. KG wird gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes zum 11.02.2009 für die Übertragung von Frau T 3 auf X Euro und für die Übertragung von Herrn T 1 auf X Euro gesondert festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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