9 K 1828/11 K,G•Finanzgericht Münster, 2014-08-29, 9 K 1828/11 K,G
Finanzgericht Münster, 2014-08-29, 9 K 1828/11 K,G
9 K 1828/11 K,GSteuergericht29.08.2014
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 1828/11 K,G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-29
Aktenzeichen: 9 K 1828/11 K,G
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2014:0829.9K1828.11K.G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2004 und 2005 sowie über den Gewerbesteuermessbetrag 2004 und 2005, jeweils vom 10. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 2011, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.
Die Berechnung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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