11 K 2284/13 Kg•Finanzgericht Münster, 2014-11-13, 11 K 2284/13 Kg
Finanzgericht Münster, 2014-11-13, 11 K 2284/13 Kg
11 K 2284/13 KgSteuergericht13.11.2014
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 11 K 2284/13 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-13
Aktenzeichen: 11 K 2284/13 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2014:1113.11K2284.13KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2013 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld in gesetzlicher Höhe für das Kind B. L. für die Monate Januar 2012 bis März 2012 festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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