Finanzgericht Münster, 2014-12-11, 5 K 3068/13 F

5 K 3068/13 FSteuergericht11.12.2014

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 5 K 3068/13 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-11

Aktenzeichen: 5 K 3068/13 F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2014:1211.5K3068.13F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis 2009 vom 30.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2013 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 130.383,59 EUR (2006), ./. 3.831,68 EUR (2007) und 2.455,57 EUR (2008) festgestellt werden, hiervon auf den Kläger entfallend 114.851,59 EUR (2006), ./. 8.591,68 EUR (2007) und 2.455,57 EUR (2008). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

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