10 K 3410/13 K,G•Finanzgericht Münster, 2015-08-18, 10 K 3410/13 K,G
Finanzgericht Münster, 2015-08-18, 10 K 3410/13 K,G
10 K 3410/13 K,GSteuergericht18.08.2015
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 10 K 3410/13 K,G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-18
Aktenzeichen: 10 K 3410/13 K,G
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2015:0818.10K3410.13K.G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die Körperschaftsteuerbescheide 2007-2009 vom 21.01.2013 und die Gewerbesteuermessbescheide 2007-2009 vom 12.02.2013 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.09.2013 werden dahin geändert, dass die Rückstellung für Entsorgungskosten für Leuchtmittel zum 31.12.2007 mit 38.100 €, zum 31.12.2008 mit 66.000 € und zum 31.12.2009 mit 89.300 € zu berücksichtigen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 36 v.H. und der Beklagte zu 64 v.H..
Die Revision wird zugelassen.
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