9 K 27/12 K,G,F•Finanzgericht Münster, 2015-08-31, 9 K 27/12 K,G,F
Finanzgericht Münster, 2015-08-31, 9 K 27/12 K,G,F
9 K 27/12 K,G,FSteuergericht31.08.2015
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 27/12 K,G,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-31
Aktenzeichen: 9 K 27/12 K,G,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2015:0831.9K27.12K.G.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Bescheide für 2005 bis 2007 über Körperschaftsteuer, jeweils vom 3.9.2010 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.12.2011, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der festgesetzten Körperschaftsteuern wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 65 % und die Klägerin zu 35 %.
Das Urteil ist hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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