Finanzgericht Münster, 2015-09-23, 10 K 4079/14 F

10 K 4079/14 FSteuergericht23.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 10 K 4079/14 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-23

Aktenzeichen: 10 K 4079/14 F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2015:0923.10K4079.14F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Der Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 09.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2014 wird dahingehend geändert, dass festgestellt wird, dass bei den Beteiligten, die § 6b Abs. 10 EStG in Anspruch nehmen, auf den verbleibenden steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn § 34 Abs. 1 EStG Anwendung findet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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