Finanzgericht Münster, 2015-09-23, 9 K 4074/11 G

9 K 4074/11 GSteuergericht23.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 9 K 4074/11 G — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-23

Aktenzeichen: 9 K 4074/11 G

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2015:0923.9K4074.11G.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Unter Änderung der Gewerbesteuermessbescheide 1999, 2000 und 2001, jeweils vom 25.01.2005 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2011, werden die Gewerbesteuermessbeträge 1999, 2000 und 2001 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe festgesetzt. Die Berechnung der festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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