10 K 516/14 K,G•Finanzgericht Münster, 2015-12-15, 10 K 516/14 K,G
Finanzgericht Münster, 2015-12-15, 10 K 516/14 K,G
10 K 516/14 K,GSteuergericht15.12.2015
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 10 K 516/14 K,G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-15
Aktenzeichen: 10 K 516/14 K,G
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2015:1215.10K516.14K.G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid 2008 und der Gewerbesteuermessbescheid 2008, beide vom 10.10.2012 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.1.2014, werden dahingehend geändert, dass die Gewinnerhöhung von 14.662,50 € i.H.v. 12.325 € rückgängig gemacht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der festgesetzten Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags wird dem FA übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 16 % und der Beklagte zu 84 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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